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Die Lillen

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Mittwoch, 8. Februar 2012, 16:48

Vereinsgesetz, 08.02.2012

Zitat



Vereinsgegesetz



§1 Allgemeines
(1) Dieses Gesetz umfasst die Bestimmungen zum lillischen Vereinswesen

§2 Vereinsgründung
(1) Um als Verein gemäß dem Gesetz zu gelten, muss ein Antrag auf Vereinsgründung beim Indenrigsministeriet gestellt werden sowie die Vereinssatzung hinterlegt werden.
(2) Der Antrag auf Vereinsgründung muss folgende Punkte enthalten:
[list]Vereinsname
Vereinsvorstand
Vereinsanschrift
Vereinszweck[/list]

(3) Der Verein gilt als genehmigt, wenn das Indenrigsministeriet einen entsprechenden Bescheid ausgestellt hat. Fortan wird der Verein im Vereinsregister geführt.
(4) Wird ein neuer Vereinsvorstand gewählt, ist dieser dem Indenrigsministeriet zu melden.

§3 Förderungen
(1) Vereine können zum Zwecke ihrer Vereinstätigkeit um Förderungen beim Indenrigsministeriet für konkrete Projekte ansuchen.
(2) Über die widmungsgemäße Verwendung der finanziellen Mittel ist dem Ministeriet in Form einer Projektabrechnung Rechenschaft zu leisten.

§4 Auflösung von Vereinen
(1) Die Auflösung eines Vereins durch die Vereinsmitglieder ist dem Indenrigsministeriet zu melden.
(2) Bei Verstößen gegen die lillische Verfassung und/ oder die Gesetze kann ein Verein vom Indenrigsministeriet aufgelöst werden.
(3) Nach mehrmonatiger erwiesener Inaktivität eines Vereins kann das Indenrigsministeriet den Vereinsvorstand von der geplanten Auflösung des Vereins informieren und diesen nach verstreichen einer zweiwöchigen Widerspruchsfrist auflösen und aus dem Vereinsregister löschen.

§5 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch die Dronning in Kraft.