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Liebe Besucher,

das Projekt Kongeriget Lillemark hat nun nach 3 1/2 Jahren sein Ende gefunden.
Wir bedanken uns bei allen Mitspielern, Gästen und Lesern und hoffen, euch anderweitig mal wieder zu sehen. ;)

Alles Gute!
Die Lillen

Viktor af Sundstrom

Hertug af Norrby

Beiträge: 1 421

Wohnort: Skanderborg

Beruf: Bankier

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41

Freitag, 17. Februar 2012, 07:12

Adelsråd. Weil er - abgesehen von Ihrer Majestät natürlich - das einzige zuverlässig arbeitende politische Gremium in diesem Lande ist.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Viktor af Sundstrom« (17. Februar 2012, 07:13)


Jesper Strand

Borgmester af Skanderborg

Beiträge: 4 151

Wohnort: Skanderborg

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42

Freitag, 17. Februar 2012, 15:02

Also soll der Adelsråd tatsächlich nebst der Legislative auch die Judikative übernehmen und damit nach Gutdünken Richter einsetzen, die möglichst pro Adelsråd sind? Nicht gerade bürgerfreundlich.

Joanna van Reen

Baronesse af Hasselmond

Beiträge: 11 851

Wohnort: Hasselmond

Beruf: Baroness

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43

Samstag, 18. Februar 2012, 17:32

Es ist nicht bloß ein Gerücht, dass der hohe Adel machtbewusster ist, als er sich die letzten Jahre gegeben hat.

Wie steht denn das Königshaus dazu, dass der Adelsråd hier versucht sich hier gerade sämtliche Macht im Staat unter den Nagel zu reißen?

Silvia af Lillemark

Queen Mum [verstorben]

Beiträge: 401

Wohnort: Frederikshavn

Beruf: Queen Mum

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44

Samstag, 18. Februar 2012, 18:55

Handlung

Silvia hat der gesamten Diskussion im Folkething bisher schweigend beigewohnt. Doch bei manchen Äußerungen, die hier getätigt wurden, hat es ihr schon die Zähennägel aufgerollt. Wie hier die Macht des Hauses Bærnadøtts mehr und mehr beschnitten wurde, das kann sie einfach nicht gut heißen und als die Baroness zum wiederholten Male nach der Haltung des Königshauses fragt, kann und will sie nicht länger an sich halten.



Sehr geehrte Damen und Herren,

zu aller erst will ich Ihnen einmal für die sehr engagierte Diskussion danken, die Sie hier führen und auch dafür, dass Sie ihre wertvolle Freizeit in die geplante Verfassungsreform investieren. Das ist keine Selbstverständlichkeit wie die Vergangenheit gezeigt hat und sollte daher nicht unter den Teppich gekehrt werden.

Zu Ihrer Frage Baroness: Wenn der Verfassungsentwurf in dieser Form beschlossen wird, dann bleibt dem Königshaus nichts anderes über als sich dem Willen des Volkes zu beugen. Daher möchte ich an dieser Stelle nicht verabsäumen Ihnen mitzuteilen, dass ich Ihre Bedenken teile.
Bislang ist dem Adelsråd lediglich eine beratende Funktion zugekommen und in dieser konnte er getrost die Agenden der Judikative im Falle einer Vakanz am königlichen Gerichtshof übernehmen. Wenn nun allerdings eine Aufwertung des Gremiums der Herzöge erfolgt, dann kann und darf die Judikative im Ausnahmefall nicht mehr in den Händen des Adelsråds liegen. Das ist keine Kritik an der bisher geleisteten Arbeit und alle hier diskutierten und vielleicht bald beschlossenen Änderungen zeigen das auch. Die Verlagerung der Judikative an die Dronning oder den Konge ist daher kein Macht an sich reißen an die Krone, sondern sichert den Lillinnen und Lillen auch künftig ein unabhängiges Verfahren vor Gericht sollte keine Richterin oder kein Richter ernannt sein. Ich halte es daher auch für vertretbar, dass die Dronning im Fall der RichterInnen-Ernennungl ohne einen durch andere Gremien gemachten Vorschlag agiert.

45

Sonntag, 19. Februar 2012, 09:42

Simoff

In der Hoffnung keinen Fehler eingetippt zu haben...



Aufbauend auf die vorangegangende Diskussion im Folketing: Ich bitte die Dronning die Abstimmung einzuleiten.



Verfassung des Kongerigets Lillemark
Fassung vom xx.xx.2012


Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1. Lillemark ist eine absolute Monarchie. Ihr Recht geht von der Dronning/vom Konge aus.

Artikel 2. Das Kongeriget Lillemark gliedert sich in drei Herzogtümer mit den Namen Kystland, Lindencrone und Norrby.

Artikel 3. Das Kongeriget Lillemark bildet ein einheitliches Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebiet. Innerhalb des Kongerigets dürfen keine
Zwischenzolllinien oder sonstige Verkehrsbeschränkungen errichtet werden.

Artikel 4. Hauptstadt des Kongerigets ist Frederikshavn. Sie ist Hauptsitz der königlichen Familie und der Regierung ihrer/seiner Majestät.

Artikel 5. Alle Borgere sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse, der Rasse, der sexuellen Orientierung und des Glaubensbekenntnisses sind ausgeschlossen.

Artikel 6. Die lillische Sprache ist die Staatssprache des Kongerigets.

Artikel 6a. Die Farben der Monarchie sind Blau – Gold – Rot. Die Flagge besteht aus drei waagerechten Streifen, die in ihrer Höhe abnehmen. Oben Blau, in der Mitte Gold und unten Rot im Verhältnis 4-2-1. Im mastseitigen Obereck befindet sich das kleine Wappen auf blauem Grund.
Das Wappen des Kongerigets Lillemark besteht aus einem blauen Wappenschild mit einem steigenden Alphyn in Gold mit roter Bewehrung. Auf dem Wappen liegt die lillische Krone.

Artikel 7. Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.

Die Monarchin/Der Monarch

Artikel 8. Die Dronning/Der Konge ist das Staatsoberhaupt des Kongerigets Lillemark. Sie/Er ist die/der oberste Repräsentantin/Repräsentant des Staates nach innen und nach außen.

Artikel 9. Die Dronning/Der Konge

[list] a) ernennt und entlässt die Kommissærinnen/Kommissære der Regierung auf Vorschlag des Adelsråds;
b) kann den Sitzungen der Regierung beiwohnen;
c) bestätigt mit ihrer/seiner Unterschrift das verfassungsmäßige Zustandekommen eines Gesetzes; mit der Verkündung des Gesetzes im kongeligen Hofgesetzblatt tritt dieses in Kraft;
d) befasst sich mit Petitionen, die an sie/ihn gerichtet sind;
e) verleiht Adelstitel, Urkunden, Orden und Ehrenzeichen;
f) erklärt Krieg und Frieden;
g) ernennt und entlässt die Richterinnen/Richter des königlichen Gerichtshofs;
h) verfügt über ein suspensives Veto bei Gesetzesvorhaben der Regierung;
i) beruft das Folketing ein.[/list]

Artikel 9a. Die Dronning/der Konge kann eigene Erlässe verabschieden, die sich an einen klaren Adressatenkreis – wie beispielsweise das Volk oder den Adel – richten. Darin kann sie/er zu aktuellen politischen Ereignissen Stellung nehmen, Regelungen bezüglich Königshaus und Adel treffen oder Probleme, die von Seiten der Bevölkerung an sie/ihn herangetragen wurden, thematisieren.
Die königlichen Erlässe - sofern es sich nicht um Stellungnahmen handelt - müssen sich im Rahmen der bestehenden Gesetze des Kongerigets Lillemark bewegen.

Artikel 10. Der Titel und das Amt der Dronning/des Konges werden in der Familie der Bærnadøtt durch Erbfolge weitergegeben. Erbin/Erbe ist die erstgeborene Tochter/der erstgeborene Sohn der Dronning/des Konges. Näheres regelt das Erbfolgegesetz.

Artikel 11. Der Ehepartner/die Ehepartnerin der Dronning/des Konges führt den Titel Ærkehertug/Ærkehertuginde.

Die Regierung

Artikel 12. Die Regierung besteht aus den Mitgliedern des Adelsråds und den Kommissærinnen/Kommissære. Letzteren steht nur eine beratene und unterstützende Funktion zu.

Artikel 13 Der Adelsråd leitet die Regierungsgeschäfte. Er ist der erste Ansprechpartner für die Dronning/den Konge.

Artikel 14. Die Regierung ist der Dronning/dem Konge Rechenschaft über ihr Handeln schuldig. Sie ist verpflichtet die Dronning/dem Konge zu ihren Sitzungen einzuladen und sie/ihn in Entscheidungen einzubeziehen.
Lehnt die Dronning/der Konge es ab, den Sitzungen der Regierung beizuwohnen, kann sie/er innerhalb von drei Tagen von ihrem/seinem Vetorecht gegen Regierungsvorlagen Gebrauch machen.

Artikel 15. Die Regierung beschließt Gesetze einstimmig. Rechtsgültigkeit erlangen Gesetze durch die Unterschrift und Verkündung durch die Dronning/den Konge.
Macht die Dronning/der Konge von ihrem/seinem Vetorecht Gebrauch, kann die Regierung binnen 48 Stunden einen begründeten Beharrungsbeschluss fassen und das Gesetz neuerlich der Dronning/dem Konge zur Unterschrift vorlegen. Ein solcher Beharrungsbeschluss ist nur möglich, wenn es sich um wichtige Entscheidungen zur Zukunft des Kongerigets handelt.

Artikel 16 Die Regierung kann ein außerordentliches Folketing einberufen, wenn sie die Bevölkerung in den Gesetzgebungsprozess einbeziehen will.

Artikel 17. Die Kommissærinnen/Kommissære der Regierung sind so lange im Amt bis sie von der Dronning/dem Konge, dem Adelsråd, durch den eigenen Rücktritt oder Tod von diesem abberufen werden.


Das Volk

Artikel 18 Das Staatsvolk umfasst alle Borgere die im Kongeriget Lillemark leben und die lillische Staatsbürgerschaft besitzen.

Artikel 19 Borgerne haben das Recht, Petitionen an die Dronning/den Konge zu richten, welche von dieser/diesem behandelt werden müssen. Näheres regelt ein Gesetz.

Artikel 20 Das Folketing ist der Versammlungsort der Borgerne. Es wird von der Dronning/ dem Konge im Vorfeld einer Verfassungsänderung einberufen oder der Regierung im Falle des Einbeziehens der Bevölkerung in ein Gesetzgebungsverfahren.
Jede Lillin/ Jeder Lille hat das Recht sich hier zu äußern und Vorschläge einzubringen.

Artikel 21 Die Regierung kann die Borgerne durch eine nicht bindende Volksbefragung zu aktuellen Gesetzesvorhaben befragen. Bei Änderungen der Verfassung ist nach der Debatte im Folketing eine bindende Volksbefragung verpflichtend durchzuführen.

Artikel 22. Borgerne haben das Recht, eigene Gesetzesvorhaben an die Regierung in Form von Petitionen einzubringen. Näheres regelt ein Gesetz.

Die Krone und die Herzogtümer

Artikel 23. Der Krone obliegt die Gesamtvertretung Lillemarks. Den Herzogtümern ist es untersagt eine eigenständige Entscheidungen in der Außenpolitik zu treffen. Die Pflege von diplomatischen Kontakten ist davon ausgenommen.

Artikel 24. Die Hertuginderne/Hertugerne können zur näheren Durchführung von Gesetzen Verordnungen für ihre Herzogtümer erlassen.

Artikel 25. Die Hertuginderne/Hertugerne sind im Adelsråd vertreten, welcher der Dronning/dem Konge beratend zur Seite steht. Der Adelsråd leitet die Regierungsgeschäfte und hat das Vorschlagsrecht zur Besetzung wichtiger Posten, wie jene der Richterinnen/Richter am königlichen Gerichtshof und der Kommissærinnen/Kommissære.

Justiz

Artikel 26. Die Rechtsprechung erfolgt am königlichen Gerichtshof.

Artikel 27. Die Richterinnen/Richter werden von der Dronning/dem Konge ernannt. Sie üben ihr Amt so lange aus, bis sie durch Tod, Krankheit oder eigenen Rücktritt dazu nicht mehr im Stande sind.

Artikel 28. Andere Staatsämter sind mit jenen der Richterin/des Richters unvereinbar.

Artikel 29. Sollten keine Richterinnen/Richter am königlichen Gerichtshof ernannt sein, dann übt die Dronning/der Konge in Vertretung die Rechtsprechung aus.

Schlussbestimmungen

Artikel 30. Die Verfassung tritt nach Volksabstimmung und mit der Verkündung durch die Dronning/den Konge in Kraft und ersetzt die Verfassung vom 12.08.2010.

46

Sonntag, 19. Februar 2012, 10:51

Handlung

Der Wunsch der Herzogin wird von Emmi Fynbo aufgegriffen, die daraufhin zusammen mit der Dronning die Abstimmung über den Entwurf einleiten lässt.
Zur Wahl aufgerufen sind alle Staatsburgerinnen und Staatsbürger Lillemarks - unabhängig davon, ob sie sich hier an der Diskussion beteiligt haben oder nicht.