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Die Lillen

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Dienstag, 18. Oktober 2011, 18:32

[ØkTraMi] Verordnung über die Genehmigung einer Unternehmensgründung im Kongeriget Lillemark

Verordnung über die Genehmigung einer Unternehmensgründung im Kongeriget Lillemark



Präambel
Die Verordnung über die Genehmigung einer Unternehmensgründung im Kongeriget Lillemark soll das Wirtschaftsgesetz in seiner Fassung vom 07.05.2011 in Bezug auf die Gründung eines Unternehmens näher bestimmen.

§1 Personenkreis und Adressat
Zur Aufnahme einer Unternehmenstätigkeit ist jede/r lillische StaatsbürgerIn ab Vollendung des 18. Lebensjahres, juristische Personen und Staatsbürger/innen anderer Staaten berechtigt und die volle Geschäftsfähigkeit vorliegt. Der Antrag ist im Økonomie- et Transportministeriet schriftlich zu stellen. Ohne Genehmigung darf kein Geschäft im Namen des Unternehmens getätigt werden.

§2 Angaben im Antrag
(1)Der Antrag hat folgende Daten zu enthalten:
- Name des Unternehmens
- Name des Unternehmers
- Sitz des Unternehmens im Kongeriget Lillemark sowie Sitz des möglichen Mutterunternehmens im Ausland
- Branche
- Unternehmensziel.
(2) Der Name des Unternehmens ist frei wählbar, sollte aber nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Der Name des Unternehmers/der Unternehmerin sowie seine/ihre Adresse, sofern nicht deckungsgleich mit dem Sitz des Unternehmens, ist voll anzugeben. Die Branche ist zu spezifizieren, so dass ersichtlich ist mit welchem Gut gehandelt oder welches Gut produziert wird. Zuletzt ist das Unternehmensziel anzugeben.

§3 Beantragung einer staatlichen Förderung
(1) Eine staatliche Förderung können nur Unternehmer/innen beantragen, die die lillische Staatsbürgerschaft inne haben.
(2) Die beantragte Summe ist zu begründen und wird seitens des Økonomie- et Transportministeriet geprüft. Eine Zusage oder Ablehnung sowie Festlegung der Höhe der Förderung erfolgt nach der Prüfung.

§4 Entzug der Genehmigung
Die Genehmigung der Unternehmensgründung und damit Ausübung des Geschäftes kann bei Verstoß gegen die Gesetze des Kongeriget Lillemark entzogen werden.

§5 Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit 18. Oktober 2011 in Kraft.
(2) Änderungen können jederzeit durch das Økonomie- et Transportministeriet vorgenommen werden.