Sie sind nicht angemeldet.

Das Forum befindet sich zurzeit aus folgenden Gründen im Wartungsmodus:

Liebe Besucher,

das Projekt Kongeriget Lillemark hat nun nach 3 1/2 Jahren sein Ende gefunden.
Wir bedanken uns bei allen Mitspielern, Gästen und Lesern und hoffen, euch anderweitig mal wieder zu sehen. ;)

Alles Gute!
Die Lillen

1

Freitag, 19. August 2011, 18:19

[InMi] Verordnung zur Regelung der Förderung kultureller Aktivitäten im Kongeriget Lillemark

Zitat


Verordnung zur Regelung der Förderung kultureller Aktivitäten im Kongeriget Lillemark.


§1. Definition
(1) Unter der Förderung kultureller Aktivitäten werden Unterstützungsleistungen finanzieller Art der öffentlichen Hand an Kulturschaffende im Kongeriget Lillemark verstanden.

§2. Veranstaltungsorte
(1) Der Erhalt und Betrieb bestehender Kulturstätten wird vom Indenrigs- og Kulturministeriet verantwortet.
(2) Die Errichtung neuer Kulturstätten kann nach Ermessen des Indenrigs- og Kulturministeriets und auf Anregung der Herzöge/ Herzoginnen erfolgen.

§3. Finanzielle Förderung
(1) Finanzielle Förderung für Kunstprojekte können Kulturschaffende beantragen, die ihren Tätigkeits- und Schaffensschwerpunkt im Kongeriget Lillemark haben.
(2) Anträge sind an den Herzog/ die Herzogin des Herzogtums des Heimatortes des Kulturschaffenden zu stellen. Ausnahmen bilden Kunstprojekte, welche in einem anderen Herzogtum als jenes des Heimatortes, durchgeführt werden.
(3) Die Anträge müssen folgende Angaben enthalten:
  • Name des Antragstellers/ der Antragstellerin
  • Titel des Projekts
  • Beschreibung des Projekts
  • Veranschlagte Kosten
  • Bisher erhaltene Förderungen und Eigenmittel

Den Herzögen/ Herzoginnen steht es frei zusätzliche Angaben zum Förderansuchen zu verlangen.
(4) Das Geld, das den Herzögen/ Herzoginnen für die Kulturförderung zur Verfügung steht, wird ihnen aus dem Kulturhaushalt des Indenrigs- og Kulturministeriet ausgezahlt. Der Aufteilungsschlüssel an die einzelnen Herzogtümer ist abhängig von der Anzahl der im abgelaufenen Kalenderjahr gestellten Förderansuchen.

§4. Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit 01.09.2011 in Kraft.
(2) Änderungen können jederzeit durch das Indenrigs- og Kulturministeriet vorgenommen werden.