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Mette-Marit I.

verstorben (Dronning)

  • »Mette-Marit I.« ist der Autor dieses Themas

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Freitag, 20. Mai 2011, 12:37

Erbfolgegesetz

Zitat

Erbfolgegesetz


§1 Allgemeines
(1) Dieses Gesetz regelt die königliche Erbfolge des Hauses Bærnadøtt.

§2 Erbfolge innerhalb der Familie Bærnadøtt
(1) Gemäß Artikel 10 der lillischen Verfassung ist der erstgeborene Sohn oder die erstgeborene Tochter erster AnwärterIn auf den Thron.
(2) Sollte der oder die Erstgeborene auf sein Anrecht auf den Thron verzichten, folgen die Geschwister in aufsteigender Reihenfolge ihrer Geburtsjahre.
(3) Für den Fall, dass sich kein rechtmäßiger Erbe innerhalb der Familie Bærnadøtt findet, geht die Königswürde an eines der Herzogsgeschlechter über.

§3 Die Herzöge/ Herzöginnen in der königlichen Erbfolge
(1) Gibt es in der Familie Bærnadøtt keinen rechtmäßigen Thronerben, geht die Königswürde/ Königinnenwürde auf den in Jahren ältesten Herzog/ die in Jahren älteste Herzogin über.
(2) Fortan gelten für den neuen Königin die Erbfolgebestimmungen wie unter §2 dieses Gesetzes genannt.
(3) Die Herzogswürde/ Herzoginnenwürde geht in diesem Fall an die verbliebenen Mitglieder der Familie Bærnadøtt über.
(4) Sollte eines der Herzogtümer ohne einen Erben/ eine Erbin bleiben, kommt Artikel 9(f) der Verfassung zum Zug.

§4 Thronverzicht
(1) EinE AnwärteInr auf den Thron kann in einem offiziellen Schreiben auf den Thron verzichten.
(2) Das Schreiben muss an den König/ die Königin gerichtet sein und folgendes beinhalten:
- vollständigen Namen und Titel des Thronanwärters
- Verzichtserklärung (wahlweise mit Begründung)
- eigenhändige Unterschrift des Thronanwärters/ der Thronanwärterin
- Unterschrift eines Zeugen/ einer Zeugin
(3) Der König/ Die Königin ist verpflichtet die Verzichtserklärung zur Kenntnis zu nehmen.
(4) Anstelle des verzichtenden Thronanwärters/ der verzichtenden Thronanwärterin rücken die in der Erbfolge als nächstes Berechtigten.

§5 Statthalter
(1) Im Falle, dass ein künftiger König/ eine künftige Königin bei seiner/ ihrer Thronbesteigung das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, übernimmt an seiner/ ihrer statt ein Statthalter das Königsamt bis zur Volljährigkeit des Königsin/ der Königin.
(2) Statthalter sind in erster Linie Mutter oder Vater des Königs/ der Königin.
(3) Sind Mutter oder Vater des Königs/ der Königin durch Tod, Krankheit oder Unzurechnungsfähigkeit nicht in der Lage die Aufgabe des Statthalters zu übernehmen, regiert der Adelsråd als kollektiv.
(4) Entscheidungen, die der Adelsråd in Funktion des königlichen Statthalters fällt, müssen nach dem Einstimmigkeitsprinzip getroffen werden.

§6 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch die Königin in Kraft.
(2) Abänderungen bedürfen der Zustimmung der Königin, des Adelsråds und einer Konsensentscheidung der Regierung.