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Die Lillen

Mette-Marit I.

verstorben (Dronning)

  • »Mette-Marit I.« ist der Autor dieses Themas

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Samstag, 7. Mai 2011, 18:03

Wirtschaftsgesetz

Zitat

Wirtschaftsgesetz

§1 Zweck
(1) Dieses Gesetz regelt die Grundzüge des lillischen Wirtschaftssystems.

§2 Allgemeines
(1) Das Königreich Lillemark ist eine soziale Marktwirtschaft.
(2) Der Staat greift in den wirtschaftlichen Ablauf lenkend ein, um soziale Härten für die StaatsbürgerInnen zu mildern und für sie so einen allgemeinen Lebensstandard zu sichern.
(3) Alle wirtschaftlichen Entscheidungen müssen die sozialen Bedürfnisse der Menschen und die Erhaltung der Umwelt berücksichtigen.

§3 Lebensstandard
(1) Um den durschnittlichen Lebensstandard der lillischen Bevölkerung zu ermitteln, veröffentlicht die Regierung jährlich einen Warenkorb.
(2) Der Warenkorb enthält sämtliche Güter des täglichen Bedarfs einer vierköpfigen Familie (zwei Erwachsene, zwei Kinder) und darüber hinaus noch Sonderanschaffungen.
(3) Zur Ermittlung des Warenkorbs wird das lillische Amt für Statistik befasst.

§4 Währung
(1) Die Währung des Königreichs Lillemark ist der Lilling.
(2) Der Lilling wird alternativ mit dem Symbol „£“ gekennzeichnet.
(3) Ein Lilling besteht aus 100 Mønt.

§5 Finanzierung
(1) Der Staat finanziert sich und seine Leistungen durch Steuern, Abgaben und erwirtschaftete Gewinne.
(2) Die erzielten Gewinne/ Verluste staatlicher Unternehmen müssen im Staatshaushalt gesondert angeführt werden.

§7 Unternehmen
(1) Privatwirtschaftliche Unternehmen sind auf die Erzielung von Gewinnen ausgerichtet.
(2) Privatwirtschaftliche Unternehmen verkaufen Waren oder Dienstleistungen gegen Bezahlung, einschließlich gesetzlich vorgeschriebener Steuern und Abgaben.

§8 Gründung eines Unternehmens
(1) Zur Aufnahme einer Unternehmenstätigkeit muss ein Antrag an das Wirtschaftsministerium gestellt und von diesem genehmigt werden.
(2) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Name des Unternehmens
- Name des Unternehmers
- Branche
- Unternehmensziel
(3) Zur Aufnahme einer Unternehmenstätigkeit ist jedeR lillische StaatsbürgerIn ab Vollendung des 18. Lebensjahres, juristische Personen und StaatsbürgerInnen anderer Staaten berechtigt und die volle Geschäftsfähigkeit vorliegt.

§9 Förderungen.
(1) Der Staat kann die Aufnahme einer Unternehmenstätigkeit fördern. Die Höhe und Art der Förderung liegt im Ermessen des Wirtschaftsministers, der dazu eine Verordnung erlässt.
(2) Um eine Förderung zu erhalten, muss eine Unternehmensgenehmigung des Wirtschaftsministeriums vorliegen und ein Antrag auf Förderung an das Wirtschaftsministerium gestellt werden.
(3) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Name des Unternehmens
- Name des Unternehmers
- Branche
- beantragte Fördersumme.
- Begründung.
(4) Förderungen an ausländische UnternehmerInnen werden nicht vergeben. Dies betrifft auch Subunternehmen und Tochtergesellschaften.

§10 Rolle des Staates
(1) Der Staat kann entweder durch hoheitliches Handeln oder in seiner Funktion als Unternehmer in den Wirtschaftskreislauf eingreifen.
(2) Hoheitliches Handeln umfasst die staatliche Gesetz- und Normsetzungskompetenz, sowie deren Vollziehung durch befugte Staatsorgane.
(3) Als Unternehmer gilt der Staat als eine juristische Person und unterliegt mit seinem Handeln den erlassenen Gesetzen und Normen, wie auch alle anderen Rechtsunterworfenen.

§11 Der Staat als Unternehmer.
(1) Als Unternehmer muss der lillische Staat eine wirtschaftliches Vorbild für andere UnternehmerInnen sein.
(2) Der Staat kann in allen Branchen unternehmerisch tätig sein, insbesondere aber in jenen, in denen eine Grundversorgung der Bevölkerung sichergestellt werden muss.
(2a) Eine Grundversorgung muss vor allem in folgenden Bereichen gesichert sein: öffentlicher Verkehr, Stromversorgung, Versorgung mit Grundnahrungsmitteln, Wasserversorgung, herstellen und aufrecht erhalten sämtlicher Infrastruktur im lillischen Staatsgebiet, Telekommunikation und Postwesen.
(4) Die Sicherung der Grundversorgung durch den Staat kann auch durch staatliche Eingriffe in die Preisbildung vorgenommen werden.

§12 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch die Königin in Kraft.