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Wir bedanken uns bei allen Mitspielern, Gästen und Lesern und hoffen, euch anderweitig mal wieder zu sehen. ;)

Alles Gute!
Die Lillen

81

Montag, 2. Mai 2011, 22:31

Gibt es sonst noch Anmerkungen?

82

Dienstag, 3. Mai 2011, 06:35

Nein.

83

Dienstag, 3. Mai 2011, 10:09

Dann kommen wir zur Abstimmung. Stimmen Sie diesem Gesetzesvorschlag zu?


Zitat

Erbfolgegesetz


§1 Allgemeines
(1) Dieses Gesetz regelt die königliche Erbfolge des Hauses Bærnadøtt.

§2 Erbfolge innerhalb der Familie Bærnadøtt
(1) Gemäß Artikel 10 der lillischen Verfassung ist der erstgeborene Sohn oder die erstgeborene Tochter erster AnwärterIn auf den Thron.
(2) Sollte der oder die Erstgeborene auf sein Anrecht auf den Thron verzichten, folgen die Geschwister in aufsteigender Reihenfolge ihrer Geburtsjahre.
(3) Für den Fall, dass sich kein rechtmäßiger Erbe innerhalb der Familie Bærnadøtt findet, geht die Königswürde an eines der Herzogsgeschlechter über.

§3 Die Herzöge/ Herzöginnen in der königlichen Erbfolge
(1) Gibt es in der Familie Bærnadøtt keinen rechtmäßigen Thronerben, geht die Königswürde/ Königinnenwürde auf den in Jahren ältesten Herzog/ die in Jahren älteste Herzogin über.
(2) Fortan gelten für den neuen Königin die Erbfolgebestimmungen wie unter §2 dieses Gesetzes genannt.
(3) Die Herzogswürde/ Herzoginnenwürde geht in diesem Fall an die verbliebenen Mitglieder der Familie Bærnadøtt über.
(4) Sollte eines der Herzogtümer ohne einen Erben/ eine Erbin bleiben, kommt Artikel 9(f) der Verfassung zum Zug.

§4 Thronverzicht
(1) EinE AnwärteInr auf den Thron kann in einem offiziellen Schreiben auf den Thron verzichten.
(2) Das Schreiben muss an den König/ die Königin gerichtet sein und folgendes beinhalten:
- vollständigen Namen und Titel des Thronanwärters
- Verzichtserklärung (wahlweise mit Begründung)
- eigenhändige Unterschrift des Thronanwärters/ der Thronanwärterin
- Unterschrift eines Zeugen/ einer Zeugin
(3) Der König/ Die Königin ist verpflichtet die Verzichtserklärung zur Kenntnis zu nehmen.
(4) Anstelle des verzichtenden Thronanwärters/ der verzichtenden Thronanwärterin rücken die in der Erbfolge als nächstes Berechtigten.

§5 Statthalter
(1) Im Falle, dass ein künftiger König/ eine künftige Königin bei seiner/ ihrer Thronbesteigung das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, übernimmt an seiner/ ihrer statt ein Statthalter das Königsamt bis zur Volljährigkeit des Königsin/ der Königin.
(2) Statthalter sind in erster Linie Mutter oder Vater des Königs/ der Königin.
(3) Sind Mutter oder Vater des Königs/ der Königin durch Tod, Krankheit oder Unzurechnungsfähigkeit nicht in der Lage die Aufgabe des Statthalters zu übernehmen, regiert der Adelsråd als kollektiv.
(4) Entscheidungen, die der Adelsråd in Funktion des königlichen Statthalters fällt, müssen nach dem Einstimmigkeitsprinzip getroffen werden.

§6 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch die Königin in Kraft.
(2) Abänderungen bedürfen der Zustimmung der Königin, des Adelsråds und einer Konsensentscheidung der Regierung.

84

Dienstag, 3. Mai 2011, 12:34

Ja.

Luisa Gronen

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85

Dienstag, 3. Mai 2011, 13:03

Ja.

86

Dienstag, 3. Mai 2011, 14:21

Ebenfalls Ja.

87

Dienstag, 3. Mai 2011, 14:33

Ich danke Ihnen.

Kommen wir zum nächsten Gesetzesvorschlag. Frau Gronen, wenn Sie uns bitte zunächst den Vorschlag zum Diplomatiegesetz präsentieren.

Luisa Gronen

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88

Mittwoch, 4. Mai 2011, 14:11

Aber sicher doch.

Zitat


Gesetz über die Diplomatie / Diplomatiegesetz (DiploG)

I. Abschnitt - Grundlagen

§1 Begriffsbestimmungen
Für dieses Gesetz gilt als
1. Botschafter: jede Person, die von einem ausländischen Staat gemäß dessen Recht als Botschafter in das Kongeriget Lillemark entsandt und als solcher von der Königin akkreditiert worden ist;
2. Ausländischer Staatsgast: jede Person aus einem ausländischen Staat, die in ihrem Herkunftsstaat Regierungsmitglied oder Staatsoberhaupt ist;
3. Lillischer Botschafter: jede Person, die von der Königin vereidigt und als Botschafter des Kongeriget Lillemark in einen anderen Staat oder zu einer internationalen Organisation entsandt wurde.

§2 Exterritorialität, Immunität
Gebäude der diplomatischen Vertretung eines Botschafters, der Botschafter selber und ausländische Staatsgäste dürften durch Organe und Behörden des Kongeriget Lillemark nicht belangt werden. Sie unterliegen allein dem Recht des Herkunftsstaates.

§3 Aufhebung von Exterritorialität & Immunität
(1) Verletzt ein Botschafter oder ausländischer Staatsgast das lillische Recht kann er durch den für Auswärtiges zuständigen Minister ausgewiesen werden. Über die Ausweisung eines Botschafters ist der Herkunftsstaat vorab zu informieren.
(2) Beleidigungen oder Herabwürdigungen von Verfassungsorganen des Kongeriget Lillemark oder deren Mitglieder können entsprechend den Bestimmungen in Absatz 1 geahndet werden.
(3) Der für Auswärtiges zuständige Minister kann ausländische Staatsgäste ausweisen oder deren Einreise unterbinden, wenn ihr Herkunftsstaat kein demokratisches System aufweist. Dasselbe gilt, wenn nach Ansicht des für Auswärtiges zuständigen Minister die Sicherheit des ausländischen Staatsgastes im Kongeriget Lillemark nicht gewährleistet werden kann.
(4) Der für Auswärtiges zuständige Minister hat das Recht die Exterritorialität von Gebäuden einer diplomatischen Vertretung auf Ersuchen eines Gerichts für maximal 24 Stunden einzuschränken um ausschließlich flüchtige Straftäter zu verfolgen. Weitere Maßnahmen sind nur mit Zustimmung des Botschafters gestattet.

II. Abschnitt - Der Diplomatische Dienst

§4 Zusammensetzung
(1) Der Diplomatische Dienst besteht aus dem für Auswärtiges zuständigen Minister sowie den Lillischen Botschaftern. Er tritt regelmäßig zusammen, tauscht Informationen aus und erörtert Strategien für die Außenpolitik des Kongeriget Lillemark.
(2) Die Leitung obliegt dem für Auswärtiges zuständigen Minister.

§5 Pflichten
(1) Lillische Botschafter repräsentieren das Kongeriget Lillemark als Staat. Sein Ansehen zu mehren ist oberste Pflicht eines jeden Lillischen Botschafters.
(2) Lillische Botschafter informieren im Rahmen von Zusammentritten des Diplomatischen Dienstes über Geschehnisse im Entsendestaat. Desweiteren kann der für Auswärtiges zuständige Minister Berichte einfordern.
(3) Lillische Botschafter sind an Weisungen des für Auswärtiges zuständigen Ministers gebunden. Dieser kann durch Organisationserlass die Pflichten der Lillischen Botschafter näher bestimmen.

§6 Abberufung, Ausscheiden aus dem Amt
(1) Der für Auswärtiges zuständige Minister kann einen Lillischen Botschafter jederzeit abberufen, wenn dieser seinen gesetzlichen Pflichten nicht nachkommt oder der Lillische Botschafter um die Abberufung bittet.
(2) Eine Abberufung durch den für Auswärtiges zuständigen Minister muss erfolgen, wenn der Empfangsstaat den Lillischen Botschafter ausweist.
(3) Ein Lillischer Botschafter scheidet in jedem Fall durch Tod oder Verlust der lillischen Staatsbürgerschaft aus dem Amt. Eine förmliche Entlassung ist in dem Fall nicht notwendig.

III. Abschnitt - Schlussbestimmungen

§7 Grundsätze diplomatischer Beziehungen
Dem Kongeriget Lillemark ist es untersagt mit Staaten, in denen die Würde des Menschen systematisch verletzt wird oder in denen ein undemokratisches Regierungssystem herrscht, Freundschafts- oder Beistandsabkommen einzugehen.

§8 Information der Öffentlichkeit
Der für Auswärtiges zuständige Minister informiert in geeigneter Form öffentlich über diplomatische Beziehungen des Kongeriget Lillemark zu auswärtigen Staaten. Die Informationen sind aktuell zu halten.

§9 Schutz lillischer Staatsbürger
(1) Sieht der für Auswärtiges zuständige Minister die Sicherheit lillischer Staatsbürger bei Reisen in einem anderen Staat als gewährleistet an oder besteht ein erhöhtes Gefahrenpotenzial, so hat er für den betroffenen Staat eine öffentliche Reisewarnung auszugeben.
(2) Sind lillische Staatsbürger in anderen Staaten akut gefährdet oder wurden bereits in mehrfachen Fällen verletzt oder getötet, so hat der für Auswärtiges zuständige Minister den lillischen Staatsbürger im betroffenen Staat die Rückkehr in das Kongeriget Lillemark zu empfehlen. In diesem Fall sind die Botschaften vor Ort zur Unterstützung verpflichtet.

§10 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

89

Mittwoch, 4. Mai 2011, 14:17

Ich sehe darin keine der Anmerkungen umgesetzt, die ich Ihnen im Vorfeld übermittelt habe. Wie kommts?

Luisa Gronen

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90

Mittwoch, 4. Mai 2011, 14:30

Nun ja, ich hielt es für angebracht, erst einmal den ursprünglichen Gesetzestext zu präsentieren, damit auch die anderen Kollegen sich dazu äußern können.

91

Mittwoch, 4. Mai 2011, 16:09

§ Absatz 3 Satz 1...wieso nur demokratische Systeme? Wir sind doch selbst keins. Genauso verhält es sich mit §7. Da unterstellt man ja unserer eigenen Königin ja schon indirekt menschenrechtsverletztendes Verhalten per se, da wir ja auch keine Demokratie haben.

92

Mittwoch, 4. Mai 2011, 16:23

Ich schließe mich dem Kollegen an. Außerdem fehlt die geschlechtergerechte Sprache in der Vorlage.

93

Mittwoch, 4. Mai 2011, 16:53

Ja auch das stimmt. Wobei mich das in den Gesetzen eh immer stört. Mir wäre ja in allen Gesetzen die männliche Form lieber und dann halt im Eingangstext eine Erklärung, dass damit auch das weibliche Geschlecht gemeint ist, aber nun gut...

94

Mittwoch, 4. Mai 2011, 17:04

Die Verwendung einer geschlechtergerechten Sprache stand während der ersten Verfassungsdiskussion zur Debatte und da man sich dort dafür entschied, wird das nun in sämtlichen Gesetzen fortgeführt.

95

Mittwoch, 4. Mai 2011, 17:12

Ich möchte es auch nur noch einmal angemerkt haben.

Handlung

Innerlich verdreht er die Augen.


96

Mittwoch, 4. Mai 2011, 17:16

Zum Gesetz selbst haben Sie sonst keine Anmerkungen?

97

Mittwoch, 4. Mai 2011, 17:33

Bis auf die eben genannten zum demokratischen System, erstmal keine.

Handlung

Er studiert weiter die Gesetzesvorlage.


Luisa Gronen

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98

Mittwoch, 4. Mai 2011, 17:39

Man könnte das mit den demokratischen Systemen natürlich noch ändern. Das ist nur eine Frage der Definition, zu welchen Regierungssystemen wir Beziehungen haben werden.

99

Mittwoch, 4. Mai 2011, 17:50

Dann ja wohl mindestens den monarchischen beziehungsweise aristokratischen Systemen noch vor den demokratischen Systemen.

Luisa Gronen

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100

Mittwoch, 4. Mai 2011, 17:56

Man könnte es natürlich auch so schreiben, das wir gewisse Regierungssysteme ausschließen. Wie Militärdiktaturen zum Beispiel.