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Wir bedanken uns bei allen Mitspielern, Gästen und Lesern und hoffen, euch anderweitig mal wieder zu sehen. ;)

Alles Gute!
Die Lillen

181

Donnerstag, 18. August 2011, 18:48

Handlung

Er schweigt dazu jetzt lieber.



Aus meinem Ministerium gibt es derzeit nichts Neues zu berichten aufgrund der minimalen Besetzung zur Urlaubszeit. Ich selbst bin erst seit gestern aus dem Urlaub zurück.

182

Donnerstag, 18. August 2011, 18:55

Pläne für den Herbst?

183

Donnerstag, 18. August 2011, 19:18

Handlung

Urlaubspläne? :D Er grinst in sich hinein, aber den Witz verkneift er sich jetzt lieber.



Im Herbst soll der Wirtschaftspreis verliehen werden. Wir werden bis dahin einen festen Termin haben und eine Jury zusammen stellen.

184

Donnerstag, 18. August 2011, 19:23

Sehr gut. Herr Andersen?

185

Donnerstag, 18. August 2011, 19:28

Handlung

Per schiebt den Teller zur Seite und schlägt seine Mappe auf. Er holt daraus zwei vorbereite Exemplare des Gesetzesentwurfs heraus, das er an Lucas und Tobias weiterreicht.



Zitat

Heiratsgesetz



§1. Die Heirat, Heiratsberechtigte
(1) Im Kongeriget Lillemark herrscht Monogamie. Eine Ehe kann nur zwischen zwei Personen vollzogen werden. Eine Ehe mit mehreren Partnern ist gesetzlich verboten.
(2) Eine Heirat beziehungsweise eine Ehe bezeichnet eine gefestigte Lebenspartnerschaft zweier Menschen, die sich schwören einander beizustehen, Verantwortung füreinander übernehmen und füreinander zu sorgen. Dies hat auch rechtliche Konsequenzen gegenüber dem Staat was die Vollmacht, Erbschaft usw. angebelangt.
(3) Heiratsberechtigt sind alle Bürgerinnen und Bürger Lillemarks, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und einer Ehe aus freien Stücken zustimmen. Eine Ehe kann zwischen den Geschlechtern, aber auch zwischen Gleichgeschlechtlichen geschlossen werden.
(4) Eine Heirat zwischen Verwandten ersten, zweiten und dritten Grades ist verboten.

§2. Die Trauung
(1) Die rechtsgültige Trauung wird im Standesamt, vom Herzog oder der Herzogin des jeweiligen Wohnortes oder der Kirche, mit standesamtlicher Bestätigung, vollzogen.
(2) Die kirchliche Trauung benötigt die Bestätigung durch das Standesamt (Einwohnermeldeamt), da diese ein Versprechen gegenüber dem jeweiligem Glauben beinhaltet, nicht jedoch gegenüber dem Staat. Eine erneute Trauung vor dem Standesamt (Einwohnermeldeamt) erfolgt nicht, lediglich die Eintragung der Eheleute in das Register.

§3. Ehename
(1) Während der Trauung kann einer der Eheleute den Namen des Partners annehmen. Dies kann beim Standesamt (Einwohnermeldeamt) auch später nachgeholt werden.
(2) Es gibt keine Doppelnamen zum Schutze der Namensgebung der Nachfahren.

§4. Pflichten und Rechte einer Ehe
(1) Dem Ehepartner wird nach rechtsgültiger Trauung eine generelle Vollmacht ausgestellt für die Fälle in denen der Partner seine Rechtsgeschäfte nicht mehr selbst vollziehen kann.
(2) Der Staat geht bei einer Ehe von gemeinschaftlichem Wirtschaften aus, daher werden alle Güter und Rechtsgeschäfte beiden Eheleuten zugeschrieben.

§5. Ende der Ehe, Annullierung und Scheidung
(1) Die Ehe ist ein Rechtsakt, der durch einseitige Willensäußerung aber beidseitige Bestätigung beim Standesamt (Einwohnermeldeamt) beendet werden kann. Wird das Ende der Ehe nicht von beiden Partnern bestätigt, so steht der Rechtsweg offen.
(2) Eine Annullierung und damit Unwirksamkeit der Ehe ist nur innerhalb der 48 Stunden nach Eheschließung möglich. Diese Willensäußerung ist einseitig vor dem Standesamt (Einwohnermeldeamt) rechtswirksam.

§6. Unterhaltspflicht
(1) Es besteht Unterhaltspflicht wenn ein gemeinsames minderjähriges Kind im ehelichen Haushalt aufwächst oder bisher aufgewachsen ist.
(2) Eine Unterhaltspflicht gegenüber dem ehemaligem Ehepartner besteht nur insofern, wenn dieser während der Ehe nicht berufstätig war und die Rolle eines Hausmanns bzw. einer Hausfrau eingenommen hat. Dies gilt längstens für ein Jahr nach der Scheidung.
§7. Kindesfürsorge
(1) Bei Kindern, die während der Ehe geboren werden, wird die rechtliche Fürsorge auf beide Ehepartner per Geburt übertragen.
(2) Bei Adoptivkindern sind beide Ehepartner gesetzliche Vertreter und fürsorgepflichtig, sofern beide Erwachsene in der Adoptivurkunde eingetragen sind. Bei späterer Ehe kann auf Antrag der neue Ehepartner Adoptivelternteil werden.


Meine Beamten haben einen Entwurf für ein Heiratsgesetz ausgearbeitet, das klar definiert wer in Lillemark ab wann wen heiraten darf, wer eine Ehe schließen darf und welche Rechte und Pflichten sich daraus für die Ehepartner ergeben.

186

Donnerstag, 18. August 2011, 20:01

Handlung

Andersen, der olle Romantiker.



Paragraph 1, da würde ich gerne Absatz 1 gegen 2 tauschen von der Reihenfolge her. Absatz 1 beschreibt bereits tiefergehend die Ehe.

187

Freitag, 19. August 2011, 13:10

Einwohnermeldeamt sollte auch noch in Amt für Einwohnerangelegenheiten umgeändert werden. Ansonsten ein sehr begrüßenswerter Vorstoß von Ihnen, Herr Andersen.

188

Freitag, 19. August 2011, 13:12

Handlung

Per nimmt die Änderungen gleich direkt in seiner vorliegenden Kopie vor.



Ja, die Vorschläge werden noch korrigiert werden.

Zitat

Heiratsgesetz



§1. Die Heirat, Heiratsberechtigte
(1) Eine Heirat beziehungsweise eine Ehe bezeichnet eine gefestigte Lebenspartnerschaft zweier Menschen, die sich schwören einander beizustehen, Verantwortung füreinander übernehmen und füreinander zu sorgen. Dies hat auch rechtliche Konsequenzen gegenüber dem Staat was die Vollmacht, Erbschaft usw. angebelangt.
(2) Im Kongeriget Lillemark herrscht Monogamie. Eine Ehe kann nur zwischen zwei Personen vollzogen werden. Eine Ehe mit mehreren Partnern ist gesetzlich verboten.
(3) Heiratsberechtigt sind alle Bürgerinnen und Bürger Lillemarks, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und einer Ehe aus freien Stücken zustimmen. Eine Ehe kann zwischen den Geschlechtern, aber auch zwischen Gleichgeschlechtlichen geschlossen werden.
(4) Eine Heirat zwischen Verwandten ersten, zweiten und dritten Grades ist verboten.

§2. Die Trauung
(1) Die rechtsgültige Trauung wird im Standesamt, vom Herzog oder der Herzogin des jeweiligen Wohnortes oder der Kirche, mit standesamtlicher Bestätigung, vollzogen.
(2) Die kirchliche Trauung benötigt die Bestätigung durch das Standesamt (Einwohnermeldeamt), da diese ein Versprechen gegenüber dem jeweiligem Glauben beinhaltet, nicht jedoch gegenüber dem Staat. Eine erneute Trauung vor dem Standesamt (Amt für Einwohnerangelegenheiten) erfolgt nicht, lediglich die Eintragung der Eheleute in das Register.

§3. Ehename
(1) Während der Trauung kann einer der Eheleute den Namen des Partners annehmen. Dies kann beim Standesamt (Amt für Einwohnerangelegenheiten) auch später nachgeholt werden.
(2) Es gibt keine Doppelnamen zum Schutze der Namensgebung der Nachfahren.

§4. Pflichten und Rechte einer Ehe
(1) Dem Ehepartner wird nach rechtsgültiger Trauung eine generelle Vollmacht ausgestellt für die Fälle in denen der Partner seine Rechtsgeschäfte nicht mehr selbst vollziehen kann.
(2) Der Staat geht bei einer Ehe von gemeinschaftlichem Wirtschaften aus, daher werden alle Güter und Rechtsgeschäfte beiden Eheleuten zugeschrieben.

§5. Ende der Ehe, Annullierung und Scheidung
(1) Die Ehe ist ein Rechtsakt, der durch einseitige Willensäußerung aber beidseitige Bestätigung beim Standesamt (Amt für Einwohnerangelegenheiten) beendet werden kann. Wird das Ende der Ehe nicht von beiden Partnern bestätigt, so steht der Rechtsweg offen.
(2) Eine Annullierung und damit Unwirksamkeit der Ehe ist nur innerhalb der 48 Stunden nach Eheschließung möglich. Diese Willensäußerung ist einseitig vor dem Standesamt (Amt für Einwohnerangelegenheiten) rechtswirksam.

§6. Unterhaltspflicht
(1) Es besteht Unterhaltspflicht wenn ein gemeinsames minderjähriges Kind im ehelichen Haushalt aufwächst oder bisher aufgewachsen ist.
(2) Eine Unterhaltspflicht gegenüber dem ehemaligem Ehepartner besteht nur insofern, wenn dieser während der Ehe nicht berufstätig war und die Rolle eines Hausmanns bzw. einer Hausfrau eingenommen hat. Dies gilt längstens für ein Jahr nach der Scheidung.

§7. Kindesfürsorge
(1) Bei Kindern, die während der Ehe geboren werden, wird die rechtliche Fürsorge auf beide Ehepartner per Geburt übertragen.
(2) Bei Adoptivkindern sind beide Ehepartner gesetzliche Vertreter und fürsorgepflichtig, sofern beide Erwachsene in der Adoptivurkunde eingetragen sind. Bei späterer Ehe kann auf Antrag der neue Ehepartner Adoptivelternteil werden.

189

Freitag, 19. August 2011, 13:43

Noch Anmerkungen Herr Webber? Wenn nicht kommen wir zur Abstimmung.

Stimmen Sie dem Gesetzesentwurf in der vorliegenden Fassung zu?

190

Freitag, 19. August 2011, 13:55

Um möglichen Prozessen wegen dem Verwandschaftsverhältnis aus dem wege zu gehen: Paragraph 1 Absatz 4, hier sollte der Grad nochmals definiert werden.

Erster Grad Eltern und leibliche Geschwister, zweiter Grad Leibliche Geschwister der leiblichen Eltern sowie Großeltern und Nichten und Neffen in direkter Verwandtschaft, dritter Grad Cousins und Cousinen in direkter Verwandschaft.

191

Freitag, 19. August 2011, 14:00

Handlung

Per ergänzt den Entwurf auch noch um dieses Anliegen. Dieser Webber ist doch echt ein Pingelpaul.



Zitat

Heiratsgesetz



§1. Die Heirat, Heiratsberechtigte
(1) Eine Heirat beziehungsweise eine Ehe bezeichnet eine gefestigte Lebenspartnerschaft zweier Menschen, die sich schwören einander beizustehen, Verantwortung füreinander übernehmen und füreinander zu sorgen. Dies hat auch rechtliche Konsequenzen gegenüber dem Staat was die Vollmacht, Erbschaft usw. angebelangt.
(2) Im Kongeriget Lillemark herrscht Monogamie. Eine Ehe kann nur zwischen zwei Personen vollzogen werden. Eine Ehe mit mehreren Partnern ist gesetzlich verboten.
(3) Heiratsberechtigt sind alle Bürgerinnen und Bürger Lillemarks, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und einer Ehe aus freien Stücken zustimmen. Eine Ehe kann zwischen den Geschlechtern, aber auch zwischen Gleichgeschlechtlichen geschlossen werden.
(4) Eine Heirat zwischen Verwandten ersten (leibliche Eltern und Geschwister), zweiten (Geschwister der leiblichen Eltern sowie Großeltern und Nichten und Neffen in direkter Verwandtschaft) und dritten Grades (Cousins und Cousinen in direkter Verwandtschaft) ist verboten.

§2. Die Trauung
(1) Die rechtsgültige Trauung wird im Standesamt, vom Herzog oder der Herzogin des jeweiligen Wohnortes oder der Kirche, mit standesamtlicher Bestätigung, vollzogen.
(2) Die kirchliche Trauung benötigt die Bestätigung durch das Standesamt (Einwohnermeldeamt), da diese ein Versprechen gegenüber dem jeweiligem Glauben beinhaltet, nicht jedoch gegenüber dem Staat. Eine erneute Trauung vor dem Standesamt (Amt für Einwohnerangelegenheiten) erfolgt nicht, lediglich die Eintragung der Eheleute in das Register.

§3. Ehename
(1) Während der Trauung kann einer der Eheleute den Namen des Partners annehmen. Dies kann beim Standesamt (Amt für Einwohnerangelegenheiten) auch später nachgeholt werden.
(2) Es gibt keine Doppelnamen zum Schutze der Namensgebung der Nachfahren.

§4. Pflichten und Rechte einer Ehe
(1) Dem Ehepartner wird nach rechtsgültiger Trauung eine generelle Vollmacht ausgestellt für die Fälle in denen der Partner seine Rechtsgeschäfte nicht mehr selbst vollziehen kann.
(2) Der Staat geht bei einer Ehe von gemeinschaftlichem Wirtschaften aus, daher werden alle Güter und Rechtsgeschäfte beiden Eheleuten zugeschrieben.

§5. Ende der Ehe, Annullierung und Scheidung
(1) Die Ehe ist ein Rechtsakt, der durch einseitige Willensäußerung aber beidseitige Bestätigung beim Standesamt (Amt für Einwohnerangelegenheiten) beendet werden kann. Wird das Ende der Ehe nicht von beiden Partnern bestätigt, so steht der Rechtsweg offen.
(2) Eine Annullierung und damit Unwirksamkeit der Ehe ist nur innerhalb der 48 Stunden nach Eheschließung möglich. Diese Willensäußerung ist einseitig vor dem Standesamt (Amt für Einwohnerangelegenheiten) rechtswirksam.

§6. Unterhaltspflicht
(1) Es besteht Unterhaltspflicht wenn ein gemeinsames minderjähriges Kind im ehelichen Haushalt aufwächst oder bisher aufgewachsen ist.
(2) Eine Unterhaltspflicht gegenüber dem ehemaligem Ehepartner besteht nur insofern, wenn dieser während der Ehe nicht berufstätig war und die Rolle eines Hausmanns bzw. einer Hausfrau eingenommen hat. Dies gilt längstens für ein Jahr nach der Scheidung.

§7. Kindesfürsorge
(1) Bei Kindern, die während der Ehe geboren werden, wird die rechtliche Fürsorge auf beide Ehepartner per Geburt übertragen.
(2) Bei Adoptivkindern sind beide Ehepartner gesetzliche Vertreter und fürsorgepflichtig, sofern beide Erwachsene in der Adoptivurkunde eingetragen sind. Bei späterer Ehe kann auf Antrag der neue Ehepartner Adoptivelternteil werden.

192

Freitag, 19. August 2011, 14:01

Sonst noch ein Mangel, der Ihnen ins Auge sticht Herr Webber?

193

Freitag, 19. August 2011, 14:08

Wie steht es um das Rechtsverhältnis der Verlobung? Es mag altbacken sein, aber es erfreut sich in Lillemark nach wie vor großer Beliebtheit und letztendlich ist es ein Vesprechen die Ehe einzugehen.

194

Freitag, 19. August 2011, 14:11

Ein Versprechen, jedoch ohne jegliche Rechtsverbindlichkeit für eine der beiden Seiten, dass das Eheversprechen später auch tatsächlich eingelöst werden muss. Durch die Verlobung ändern sich weder die Pflichten noch die Rechte der beiden einander Versprochenen.

195

Freitag, 19. August 2011, 14:18

Ich denke da an zum Beispiel medizinische..Rechtsakte. Die Verlobte hat kein Wort mit zu reden, wenn der Partner erkrankt ist und Entscheidungen zu treffen sind?

196

Freitag, 19. August 2011, 14:19

Ja, das ist dann so. Verlobt ist nun mal nicht verheiratet, entsprechend gehen diese Rechte nicht auf die Verlobten über.

197

Freitag, 19. August 2011, 14:24

Gut, ich hänge nicht dran.

Handlung

Er gibt sich geschlagen.



Keine weiteren Anmerkungen.

198

Freitag, 19. August 2011, 14:29

Kommen wir nun also zur Abstimmung:

Stimmen Sie dem vorliegendem Gesetzesentwurf zu?

199

Freitag, 19. August 2011, 14:29

Ja.

200

Freitag, 19. August 2011, 14:34

Ja.