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Alles Gute!
Die Lillen

61

Montag, 26. Juli 2010, 16:33

Wir haben unterschiedliche Meinung, wir sollten dabei nicht von Fehlern und Unkenntnis sprechen. Ihr oder mein Modell sind gleichermaßen unbewiesen.

Wie mit Petitionen im Einzelnen umgegangen wird, soll laut Verfassung von einem entsprechenden Gesetz geregelt werden. Eine Einleitung in das entsprechende Ressort halte ich ebenfalls für absolut sinnvoll, sofern es sich eindeutig einordnen lässt.

Ich rechne nicht mit einer Flut an Petitionen, aber wir sollten auch nicht vergessen: Wenn sich das Modell der direkteren Demokratie nicht bewährt, bleibt uns immer noch die Möglichkeit einer Verfassungsänderung.

Ich persönlich erwarte aber eher ein konstruktiveres Umfeld als mit einem Parlament irgendeiner Form.

62

Montag, 26. Juli 2010, 16:40

Ich danke Euerer Hoheit allerunterthänigst für die gnädige Gesinnung, jedoch muß ich eben der ehrlichkeit halber meine Unkenntniss was Demokratie und dann noch der unmittelbaren Demokratie anbelangt zugeben.

Wenn eine Petition nicht genau in ein Ressort einzuordnen ist, müssen sich eben zwei oder drei Minister zusammensetzen. Die Frage ist dann eben was mit dem Folkething passiert. Bei der jetzigen Gestaltung ist er ja überflüssig.
Ragnar vun Fynkwarder

Vormals

Thore II. Keunig vun Calenien

63

Montag, 26. Juli 2010, 17:23

Der Folketing sollte als Institution bestehen bleiben, um bei Volksentscheiden möglicherweise als Plattform für Debatten zu werden.

64

Dienstag, 27. Juli 2010, 08:46

Aber Volksentscheide sind Flächendekend. Wie soll das in einem so begrenzten Rahmen stattfinden Euere Hoheit?
Ragnar vun Fynkwarder

Vormals

Thore II. Keunig vun Calenien

65

Dienstag, 27. Juli 2010, 10:18

Nicht jeder wird etwas zu sagen haben, Herr vun Fynkwarder. Und warum sehen wir den Folketing nicht als symbolische Bezeichnung für den Dialog des Volkes mit der Politik?

66

Dienstag, 27. Juli 2010, 15:06

Ich habe mir mal die Mühe gemacht, die Verfassung noch einmal aufzuschreiben und in einigen Punkten zu ergänzen:

Zitat

Nachdem Wir aus freier königlicher Machtvollkommenheit beschlossen haben, in Übereinstimmung mit Unserm getreuen Volk eine Verfassung für das Königreich Lillemark ergehen zu lassen, und eine vollständige Übereinkunft zwischen Uns und dem für das Königreich zusammengetretenen Folketing glücklich zuwegegebracht worden, rücksichtlich des Inhalts dieser Verfassung und des Entwurfs, den Wir dem Folketing als Grundlage der Verhandlungen hatten vorlegen lassen, so haben Wir nun nachstehende Verfassung für das Königreich Lillemark so angenommen, wie dasselbe von Uns und Unsern Nachfolgern auf dem lillischen Throne unverbrüchlich gehalten werden soll, also lautend:

Verfassung des Königreichs Lillemark
Fassung vom 28.07.2010


Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1. Lillemark ist eine absolute Monarchie. Ihr Recht geht von der Königin/vom König aus.

Artikel 2. Das Königreich Lillemark gliedert sich in drei Herzogtümer mit den Namen Lindencrone, Norrby und Kystland.

Artikel 3. Das Königreich Lillemark bildet ein einheitliches Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebiet. Innerhalb des Königreichs dürfen Zwischenzolllinien oder sonstige Verkehrsbeschränkungen nicht errichtet werden.

Artikel 4. Hauptstadt des Königreichs ist Frederikshavn. Sie ist Hauptsitz der königlichen Familie und der Regierung ihrer/seiner Majestät.

Artikel 5. Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen.

Artikel 6. Die lillische Sprache ist die Staatssprache des Königreichs.

Artikel 6a. Die Farben der Monarchie sind Blau – Gold – Rot. Die Flagge besteht aus drei waagerechten Streifen, die in ihrer Höhe abnehmen. Oben Blau, in der Mitte Gold und unten Rot im Verhältnis 4-2-1. Im mastseitigen Obereck befindet sich das kleine Wappen auf blauem Grund.
Das Wappen des Königreichs Lillemark besteht aus einem blauen Wappenschild mit einem steigenden Alphyn in Gold mit roter Bewehrung. Auf dem Wappen liegt die lillische Krone.

Artikel 7. Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.

Die Monarchin/Der Monarch

Artikel 8. Die Königin/Der König ist das Staatsoberhaupt des Königreichs Lillemark. Sie/Er ist die/der oberste Repräsentantin/Repräsentant des Staates nach innen und nach außen.

Artikel 9. Die Königin/Der König

a) ernennt und entlässt die Statskommissærin/den Statskommissær auf Vorschlag der Herzoginnen/der Herzöge.
b) ernennt und entlässt die Kommissærinnen/Kommissære der Regierung auf Vorschlag der Statskommissærin/des Statskommissærs.
c) kann den Sitzungen der Regierung beiwohnen.
d) bestätigt mit ihrer/seiner Unterschrift das verfassungsmäßige Zustandekommen eines Gesetzes. Mit der Verkündung des Gesetzes tritt dieses in Kraft.
e) befasst sich mit Petitionen, die an sie/ihn gerichtet sind.
f) verleiht Adelstitel, Urkunden, Orden und Ehrenzeichen.
g) erklärt Krieg und Frieden.
h) ernennt auf Vorschlag der Herzoginnen/der Herzöge die Richterinnen/Richter des königlichen Gerichtshofs
i) verfügt über ein Veto bei Gesetzesvorhaben der Regierung.

Artikel 9a. Die Königin/der König kann eigene Erlässe erlassen, die sich an einen klaren Adressatenkreis – das Volk oder die Herzoginnen/Herzöge – richten. Darin kann sie/er zu aktuellen politischen Ereignissen Stellung nehmen, Regelungen bezüglich Königshaus und Adel treffen oder Probleme, die von Seiten der Bevölkerung an sie/ihn herangetragen wurden, thematisieren.
Die königlichen Erlässe müssen sich im Rahmen der Gesetze Lillemarks bewegen.

Artikel 10. Der Titel und das Amt der Königin/des Königs werden in der Familie der DYNASTIENAME durch Erbfolge weitergegeben. Erbin/Erbe ist die erstgeborene Tochter/der erstgeborene Sohn der Königin/des Königs. Näheres regelt das Erbfolgegesetz.

Artikel 11. Der Ehepartner/die Ehepartnerin der Königin/des Königs führt den Titel Erzherzog/Erzherzogin.

Die Regierung

Artikel 12. Die Regierung besteht aus der Statskommissærin/dem Statskommissær und den Kommissærinnen/Kommissære.

Artikel 13. Die Statskommissærin/Der Statskommissær wird auf Vorschlag der Herzoginnen/Herzöge von der Königin/dem König ernannt. Diese/r kann dem Vorschlag folgen oder ihn ablehnen.

Artikel 14. Die Statskommissærin/Der Statskommissær schlägt der Königin/dem König die weiteren Kommissærinnen/Kommissære ihrer/seiner Regierung vor. Diese/r kann dem Vorschlag folgen oder diesen ablehnen.

Artikel 15. Die Statskommissærin/Der Statskommissær leitet die Regierungsgeschäfte. Sie/Er ist die/der erste Ansprechpartnerin/Ansprechpartner für die Königin/den König.

Artikel 16. Die Regierung ist der Königin/dem König Rechenschaft über ihr Handeln schuldig. Sie ist verpflichtet die Königin/den König zu ihren Sitzungen einzuladen und sie/ihn in Entscheidungen einzubeziehen.
Lehnt die Königin/der König es ab, den Sitzungen der Regierung beizuwohnen, kann sie/er innerhalb von drei Tagen von seinem Vetorecht gegen Regierungsvorlagen Gebrauch machen.

Artikel 17. Die Regierung beschließt Gesetze einstimmig. Rechtsgültigkeit erlangen Gesetze durch die Unterschrift und Verkündung durch die Königin/den König.

Artikel 18. Die Statskommissærin/Der Statskommissær ist so lange im Amt bis sie/er vom Volk, der Königin/dem König, den Herzoginnen/Herzögen, durch den eigenen Rücktritt oder Tod von diesem abberufen wird. Gleiches gilt für die Kommissærinnen/Kommissære.

Das Volk

Artikel 19. Das Staatsvolk umfasst alle Staatsbürgerinnen/Staatsbürger, die im Königreich Lillemark leben.

Artikel 20. Staatsbürgerinnen/Staatsbürger haben das Recht, Petitionen an die Königin/den König zu richten, welche von dieser/diesem behandelt werden müssen. Näheres regelt ein Gesetz.

Artikel 21. Die Regierung kann die Staatsbürgerinnen/Staatsbürger durch eine nicht bindende Volksbefragung zu aktuellen Gesetzesvorhaben befragen. Bei Änderungen der Verfassung ist eine bindende Volksbefragung verpflichtend durchzuführen.

Artikel 22. Staatsbürgerinnen/Staatsbürger haben das Recht, eigene Gesetzesvorhaben an die Regierung einzubringen. Näheres regelt ein Gesetz.

Die Krone und die Herzogtümer

Artikel 23. Der Krone obliegt die Gesamtvertretung Lillemarks. Den Herzogtümern ist es untersagt eine eigenständige Entscheidungen in der Außenpolitik zu treffen. Die Pflege von diplomatischen Kontakten ist davon ausgenommen.

Artikel 24. Die Herzoginnen/Herzöge können zur näheren Durchführung von Gesetzen Verordnungen für ihre Herzogtümer erlassen.

Artikel 25. Die Herzoginnen/Herzöge sind im Adelsråd vertreten, welcher der Königin/dem König beratend zur Seite steht. Der Adelsråd hat das Vorschlagsrecht zur Besetzung wichtiger Posten in der Regierung, wie jene der Richterinnen/Richter am königlichen Gerichtshof und der Statskommissærin/des Statskommissærs.

Justiz

Artikel 26. Die Rechtssprechung erfolgt am königlichen Gerichtshof.

Artikel 27. Die Richterinnen/Richter werden auf Vorschlag der Herzoginnen/Herzöge von der Königin/dem König ernannt. Sie üben ihr Amt so lange aus, bis sie durch Tod, Krankheit oder eigenen Rücktritt dazu nicht mehr im Stande sind.

Artikel 28. Andere Staatsämter sind mit jenen der Richterin/des Richters unvereinbar.

Artikel 29. Sollten keine Richterinnen/Richter am königlichen Gerichtshof ernannt sein, dann übt der Adelsråd in Vertretung die Rechtssprechung aus.

Schlussbestimmungen

Artikel 29. Die Verfassung tritt nach Volksabstimmung und mit der Verkündung durch die Königin/den König in Kraft.


Ich habe darauf verzichtet, orthografische und logische Korrekturen zu markieren.

Generell fehlen meiner Meinung nach noch passende Bezeichnungen für den Premierminister (geändert in Statskommissær) und den Adelsrat (geändert in Adelsråd). Ebenso fehlt noch der Dynastiename der Königin.

Es fehlt zudem noch eine Präambel - fühlt sich jemand berufen? Mögliche Präambel eingefügt

67

Dienstag, 27. Juli 2010, 16:07

Also im Dänischen heißt der Ministerpräsident Statsminister.
Und der Adelsrat könnte doch eigentlich Adelsråt heißen.

68

Dienstag, 27. Juli 2010, 16:19

Zitat

Original von Mathis Henrik af Sundstrom
Also im Dänischen heißt der Ministerpräsident Statsminister.
Und der Adelsrat könnte doch eigentlich Adelsråt heißen.


Statsminister finde ich gut. Und ansonsten Adelsråd, um es korrekt wiederzugeben. Oder analog zum Folketing dann Adel(s)ting?

zur Präambel: Ich habe da mal etwas recherchiert und das gefunden (Quelle):

Zitat

Nachdem Wir aus freier königlicher Machtvollkommenheit beschlossen haben, in Übereinstimmung mit Unserm getreuen Volk eine Verfassung für das Königreich Lillemark ergehen zu lassen, und eine vollständige Übereinkunft zwischen Uns und dem für das Königreich zusammengetretenen Folketing glücklich zuwegegebracht worden, rücksichtlich des Inhalts dieser Verfassung und des Entwurfs, den Wir dem Folketing als Grundlage der Verhandlungen hatten vorlegen lassen, so haben Wir nun nachstehende Verfassung für das Königreich Lillemark so angenommen, wie dasselbe von Uns und Unsern Nachfolgern auf dem lillischen Throne unverbrüchlich gehalten werden soll, also lautend:

69

Dienstag, 27. Juli 2010, 16:22

Stimmt, Adelsråd ist richtig. Mein Fehler ;)

Und die Präambel klingt nicht schlecht. Kann man von mir aus so lassen.

Finn Alborg

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70

Dienstag, 27. Juli 2010, 16:48

Dem schließe ich mich insgesamt an wobei ich beim Statsminister fürchte, dass Außenstehende es für einen Tippfehler halten könnten. ;)

71

Dienstag, 27. Juli 2010, 16:56

Ich habe das jetzt proforma oben im Entwurf übernommen - kann natürlich jederzeit geändert werden, wenn es noch andere Meinungen gibt.

Zitat

Original von Finn Alborg
Dem schließe ich mich insgesamt an wobei ich beim Statsminister fürchte, dass Außenstehende es für einen Tippfehler halten könnten. ;)


Das ist allerdings wahr. Haben Sie eine unmissverständliche Alternative? Ærkeminister (Erzminister)? Oder Statskommissær?

Überhaupt könnte man darüber nachdenken, anstelle des Begriffs Minister den Begriff Kommissar (Kommissær) zu verwenden. Allein schon durch das lillische Sonderzeichen sollte jeder Verdacht auf Falschschreibung erlöschen.

72

Mittwoch, 28. Juli 2010, 08:39

Mir gefällt die Fassung ebenfalls sehr gut. ICh denke auch das die Bezeichnung Minister nicht die Tradition des Reiches widerspiegelt und spreche mich an dessen statt für den Kommissar aus.
Ragnar vun Fynkwarder

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73

Mittwoch, 28. Juli 2010, 09:01

Ich kann mich mit der Begrifflichkeit ebenfalls anfreunden. Würden die ihm untergebenen Minister ebenso Kommissar heißen?

74

Mittwoch, 28. Juli 2010, 09:04

Das möchte ich doch fast vermuten. Schon alleine um zu verdeutlichen wer über- und wer unterstellt ist.
Ragnar vun Fynkwarder

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Thore II. Keunig vun Calenien

75

Mittwoch, 28. Juli 2010, 09:38

Zitat

Original von Finn Alborg
Ich kann mich mit der Begrifflichkeit ebenfalls anfreunden. Würden die ihm untergebenen Minister ebenso Kommissar heißen?


So ist es. Als Beispiel sei hier der Forsvarskommissær genannt, der Verteidigungsminister.

Ich habe das wieder einmal entsprechend in der Vorlage geändert.

76

Mittwoch, 28. Juli 2010, 10:52

Sind wir schon reif für eine Abstimmung?

77

Mittwoch, 28. Juli 2010, 16:53

Da sonst keiner noch eine Änderung oder Ergänzung vorschlägt, würde ich sagen das wir abstimmen können. Falls es noch ergänzungen geben sollte, können diese ja auch noch nachträglich eingefügt werden.
Ragnar vun Fynkwarder

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Thore II. Keunig vun Calenien

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78

Mittwoch, 28. Juli 2010, 18:04

Da es hier um die Verfassung geht, kann ich davon ausgehen, dass jeder Bürger an der Wahl teilnehmen kann, richtig?

Simoff

Auch NebenIDs


79

Mittwoch, 28. Juli 2010, 18:07

Simoff

Wir hatten eigentlich ausgemacht, so weit ich mich erinnere, das jeder nur mit einer ID abstimmen darf. Kann mich aber auch täuschen.


80

Mittwoch, 28. Juli 2010, 18:08

Simoff

Finde ich auch nur logisch das jeder nur eine Stimme mit seiner HID hat.

Ragnar vun Fynkwarder

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Thore II. Keunig vun Calenien