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Alles Gute!
Die Lillen

121

Donnerstag, 12. August 2010, 00:18

Ein typischer Herb ebent!
Ragnar vun Fynkwarder

Vormals

Thore II. Keunig vun Calenien

122

Donnerstag, 12. August 2010, 10:47

Gut, dann lege ich hier mal den derzeitig endgültigen Vorschlag, wie man ihn in der Abstimmung anwenden könnte, vor.

Zitat

Nachdem Wir aus freier königlicher Machtvollkommenheit beschlossen haben, in Übereinstimmung mit Unserm getreuen Volk eine Verfassung für das Königreich Lillemark ergehen zu lassen, und eine vollständige Übereinkunft zwischen Uns und dem für das Königreich zusammengetretenen Folketing glücklich zuwegegebracht worden, rücksichtlich des Inhalts dieser Verfassung und des Entwurfs, den Wir dem Folketing als Grundlage der Verhandlungen hatten vorlegen lassen, so haben Wir nun nachstehende Verfassung für das Königreich Lillemark so angenommen, wie dasselbe von Uns und Unsern Nachfolgern auf dem lillischen Throne unverbrüchlich gehalten werden soll, also lautend:

Verfassung des Königreichs Lillemark
Fassung vom 12.08.2010


Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1. Lillemark ist eine absolute Monarchie. Ihr Recht geht von der Königin/vom König aus.

Artikel 2. Das Königreich Lillemark gliedert sich in drei Herzogtümer mit den Namen Lindencrone, Norrby und Kystland.

Artikel 3. Das Königreich Lillemark bildet ein einheitliches Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebiet. Innerhalb des Königreichs dürfen Zwischenzolllinien oder sonstige Verkehrsbeschränkungen nicht errichtet werden.

Artikel 4. Hauptstadt des Königreichs ist Frederikshavn. Sie ist Hauptsitz der königlichen Familie und der Regierung ihrer/seiner Majestät.

Artikel 5. Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen.

Artikel 6. Die lillische Sprache ist die Staatssprache des Königreichs.

Artikel 6a. Die Farben der Monarchie sind Blau – Gold – Rot. Die Flagge besteht aus drei waagerechten Streifen, die in ihrer Höhe abnehmen. Oben Blau, in der Mitte Gold und unten Rot im Verhältnis 4-2-1. Im mastseitigen Obereck befindet sich das kleine Wappen auf blauem Grund.
Das Wappen des Königreichs Lillemark besteht aus einem blauen Wappenschild mit einem steigenden Alphyn in Gold mit roter Bewehrung. Auf dem Wappen liegt die lillische Krone.

Artikel 7. Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.

Die Monarchin/Der Monarch

Artikel 8. Die Königin/Der König ist das Staatsoberhaupt des Königreichs Lillemark. Sie/Er ist die/der oberste Repräsentantin/Repräsentant des Staates nach innen und nach außen.

Artikel 9. Die Königin/Der König

a) ernennt und entlässt die Statskommissærin/den Statskommissær auf Vorschlag der Herzoginnen/der Herzöge.
b) ernennt und entlässt die Kommissærinnen/Kommissære der Regierung auf Vorschlag der Statskommissærin/des Statskommissærs.
c) kann den Sitzungen der Regierung beiwohnen.
d) bestätigt mit ihrer/seiner Unterschrift das verfassungsmäßige Zustandekommen eines Gesetzes. Mit der Verkündung des Gesetzes tritt dieses in Kraft.
e) befasst sich mit Petitionen, die an sie/ihn gerichtet sind.
f) verleiht Adelstitel, Urkunden, Orden und Ehrenzeichen.
g) erklärt Krieg und Frieden.
h) ernennt auf Vorschlag der Herzoginnen/der Herzöge die Richterinnen/Richter des königlichen Gerichtshofs
i) verfügt über ein suspensives Veto bei Gesetzesvorhaben der Regierung.

Artikel 9a. Die Königin/der König kann eigene Erlässe erlassen, die sich an einen klaren Adressatenkreis – das Volk oder die Herzoginnen/Herzöge – richten. Darin kann sie/er zu aktuellen politischen Ereignissen Stellung nehmen, Regelungen bezüglich Königshaus und Adel treffen oder Probleme, die von Seiten der Bevölkerung an sie/ihn herangetragen wurden, thematisieren.
Die königlichen Erlässe müssen sich im Rahmen der Gesetze Lillemarks bewegen.

Artikel 10. Der Titel und das Amt der Königin/des Königs werden in der Familie der Bærnadøtt durch Erbfolge weitergegeben. Erbin/Erbe ist die erstgeborene Tochter/der erstgeborene Sohn der Königin/des Königs. Näheres regelt das Erbfolgegesetz.

Artikel 11. Der Ehepartner/die Ehepartnerin der Königin/des Königs führt den Titel Erzherzog/Erzherzogin.

Die Regierung

Artikel 12. Die Regierung besteht aus der Statskommissærin/dem Statskommissær und den Kommissærinnen/Kommissære.

Artikel 13. Die Statskommissærin/Der Statskommissær wird auf Vorschlag der Herzoginnen/Herzöge von der Königin/dem König ernannt. Diese/r kann dem Vorschlag folgen oder ihn ablehnen.

Artikel 14. Die Statskommissærin/Der Statskommissær schlägt der Königin/dem König die weiteren Kommissærinnen/Kommissære ihrer/seiner Regierung vor. Diese/r kann dem Vorschlag folgen oder diesen ablehnen.

Artikel 15. Die Statskommissærin/Der Statskommissær leitet die Regierungsgeschäfte. Sie/Er ist die/der erste Ansprechpartnerin/Ansprechpartner für die Königin/den König.

Artikel 16. Die Regierung ist der Königin/dem König Rechenschaft über ihr Handeln schuldig. Sie ist verpflichtet die Königin/den König zu ihren Sitzungen einzuladen und sie/ihn in Entscheidungen einzubeziehen.
Lehnt die Königin/der König es ab, den Sitzungen der Regierung beizuwohnen, kann sie/er innerhalb von drei Tagen von ihrem/ seinem Vetorecht gegen Regierungsvorlagen Gebrauch machen.

Artikel 17. Die Regierung beschließt Gesetze einstimmig. Rechtsgültigkeit erlangen Gesetze durch die Unterschrift und Verkündung durch die Königin/den König.
Macht die Königin/der König von ihrem/seinem Vetorecht Gebrauch, kann die Regierung binnen 48 Stunden einen begründeten Beharrungsbeschluss fassen und das Gesetz neuerlich der Königin/dem König zur Unterschrift vorlegen. Ein solcher Beharrungsbeschluss ist nur möglich, wenn es sich um wichtige Entscheidungen zur Zukunft des Königreichs handelt.

Artikel 18. Die Statskommissærin/Der Statskommissær ist so lange im Amt bis sie/er vom Volk, der Königin/dem König, den Herzoginnen/Herzögen, durch den eigenen Rücktritt oder Tod von diesem abberufen wird. Gleiches gilt für die Kommissærinnen/Kommissære.
Die Statskommissærin/Der Statskommissær bietet der Königin/dem König nach spätestens sechs Monaten von sich aus den Rücktritt an, den die Königin/der König annehmen oder ablehnen kann.

Das Volk

Artikel 19. Das Staatsvolk umfasst alle Staatsbürgerinnen/Staatsbürger, die im Königreich Lillemark leben.

Artikel 20. Staatsbürgerinnen/Staatsbürger haben das Recht, Petitionen an die Königin/den König zu richten, welche von dieser/diesem behandelt werden müssen. Näheres regelt ein Gesetz.

Artikel 21. Die Regierung kann die Staatsbürgerinnen/Staatsbürger durch eine nicht bindende Volksbefragung zu aktuellen Gesetzesvorhaben befragen. Bei Änderungen der Verfassung ist eine bindende Volksbefragung verpflichtend durchzuführen. Die Regierung kann nach eigenem Ermessen die Bevölkerung in die Vorbereitungen zu neuen Gesetzesvorhaben einbinden.

Artikel 22. Staatsbürgerinnen/Staatsbürger haben das Recht, eigene Gesetzesvorhaben an die Regierung einzubringen. Näheres regelt ein Gesetz.

Die Krone und die Herzogtümer

Artikel 23. Der Krone obliegt die Gesamtvertretung Lillemarks. Den Herzogtümern ist es untersagt eine eigenständige Entscheidungen in der Außenpolitik zu treffen. Die Pflege von diplomatischen Kontakten ist davon ausgenommen.

Artikel 24. Die Herzoginnen/Herzöge können zur näheren Durchführung von Gesetzen Verordnungen für ihre Herzogtümer erlassen.

Artikel 25. Die Herzoginnen/Herzöge sind im Adelsråd vertreten, welcher der Königin/dem König beratend zur Seite steht. Der Adelsråd hat das Vorschlagsrecht zur Besetzung wichtiger Posten in der Regierung, wie jene der Richterinnen/Richter am königlichen Gerichtshof und der Statskommissærin/des Statskommissærs.

Justiz

Artikel 26. Die Rechtssprechung erfolgt am königlichen Gerichtshof.

Artikel 27. Die Richterinnen/Richter werden auf Vorschlag der Herzoginnen/Herzöge von der Königin/dem König ernannt. Sie üben ihr Amt so lange aus, bis sie durch Tod, Krankheit oder eigenen Rücktritt dazu nicht mehr im Stande sind.

Artikel 28. Andere Staatsämter sind mit jenen der Richterin/des Richters unvereinbar.

Artikel 29. Sollten keine Richterinnen/Richter am königlichen Gerichtshof ernannt sein, dann übt der Adelsråd in Vertretung die Rechtssprechung aus.

Schlussbestimmungen

Artikel 29. Die Verfassung tritt nach Volksabstimmung und mit der Verkündung durch die Königin/den König in Kraft.

123

Donnerstag, 12. August 2010, 10:58

Ich werde nun die Abstimmung einleiten

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